Das Abschleppen eines defekten Kraftfahrzeugs muss den folgenden Vorschriften entsprechen:
(1) Das angeschleppte Kraftfahrzeug darf keine Personen außer dem Fahrer befördern und darf den Anhänger nicht abschleppen;
(2) Die Breite des angeschleppten Kraftfahrzeugs darf nicht größer sein als die Breite des angeschleppten Kraftfahrzeugs;
3. Bei Verwendung der Soft-Connection-Traktionsvorrichtung sollte der Abstand zwischen dem Zugfahrzeug und dem Anhauchfahrzeug größer als 4 Meter und weniger als 10 Meter sein;
(4) Für das Anhängefahrzeug, dessen Bremsung fehlschlägt, sollte eine fest verklinkte Zugvorrichtung zum Abschleppen verwendet werden;
5. Sowohl das Zugfahrzeug als auch das Anhrichten sollten die Warnblinklichter einschalten.
6. Automobilkrane und Spezialfahrzeuge dürfen keine Fahrzeuge abschleppen, und Motorräder dürfen keine Fahrzeuge abschleppen oder von anderen Fahrzeugen abgeschleppt werden.
7. Ein defektes Kraftfahrzeug, dessen Lenkung oder Beleuchtung oder Signaleinrichtung ausfällt, sollte von einem speziellen Wrack abgeschleppt werden.
